Home Praxisprobleme Planung und Verantwortlichkeit Ausführung des NA-Schutzes in Zählerschrank
In einem aktuellen Fall habe ich einen Messwandlerschrank aus dem Jahre 2016-07 vor mir und folgende »Erklärungsnöte«. Der Schrank enthält eine Wandlermessung für PV-Volleinspeisung, eine Zweirichtungs-Wandlermessung für die Kundenanlage, eine Wandlermessung für den PV-Eigenverbrauch und eine Direktmessung für einen PV-Volleinspeiser. Dazwischen befinden sich ein Netzüberwachungsrelais und vier Kuppelschalter. Die installierte PV-Gesamtleistung liegt bei 141 kWp. In VDE-AR-N 4105:2011-08, Punkt 6.2, ist Folgendes eindeutig beschrieben: »Der zentrale NA-Schutz ist als eigenständiges Betriebsmittel in einem dafür geeigneten Stromkreisverteiler nach TAB 2007, Abschnitt 8 Absatz 1, und nicht im oberen Anschlussraum nach TAB 2007, 7.2, Absatz 9, unterzubringen und am zentralen Zählerplatz anzuschliessen.« Demzufolge sollte die Netzüberwachung nebst Kuppelschaltern in einem separaten Stromkreisverteiler untergebracht und am Zählerschrank angeschlossen sein. Welcher Ansatz könnte nun zu diesem Schrankaufbau geführt haben? Ist die 4105 hier nicht anzuwenden, sondern ein anderes Regelwerk? Netzbetreiber, Schrankhersteller und Installateur mögen sich zu diesem Sachverhalt nicht äußern.
Rechtlich entsteht eine Folgefrage. Der Netzbetreiber hat diesen Schrankaufbau durch Unterschrift genehmigt. Der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber hingegen hat dem Netzbetreiber den Aufbau der Anlage nach DIN VDE und TAB ebenfalls schriftlich bestätigt (bzw. bestätigen müssen). Ein gerichtlicher Gutachter wird in einem Versicherungsfall mit Personenschaden zu selbem Ergebnis kommen. Selbst wenn der Aufbau des Zählerschrankes ursächlich nichts mit einem vorliegendem Schaden zu tun hätte, kann eine Installation nach DIN VDE nicht bestätigt werden. Haftet der Netzbetreiber hier mit?
L. B., Baden-Württemberg
Gelernter Starkstrommonteur und dann viele Jahre als Projektant für Schaltanlagen und Steuerungen bei Siemens tätig. Aktive Normung in verschiedenen Komitees und Unterkomitees der DKE. Seine Spezialgebiete sind u. a. die Errichtungsbestimmungen nach DIN VDE 0100 (VDE 0100) – insbesondere Schutz gegen elektrischen Schlag –, die Niederspannungs-Schaltanlagen nach DIN EN 60439 (VDE 0660-500 bis -514) oder das Ausrüsten von elektrischen Maschinen nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1). Werner Hörmann ist Verfasser zahlreicher Beiträge in der Fachzeitschrift »de« sowie Autor diverser Fachbücher.
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Sehr geehrter Herr L.B., Sie haben mit Ihrem Hinweis bezüglich des Bildes vollkommen recht, von mir wurde aus Unachtsamkeit das falsche Bild aus der gültigen Norm eingefügt. Richtigerweise hätte von mir – wie auch von Ihnen angeführt - das Bild C.3 aus der gültigen Norm VDE-AR-N 4105:2018-11 eingefügt werden müssen, für diesen Fehler möchte ich mich bei Ihnen und auch bei den Lesern der „Praxisprobleme“ entschuldigen. Hinweis zur Unterschrift: Zum Punkt „Unterschrift“ muss ich im Allgemeinen bei meiner Aussage bleiben. Der Anlagenbetreiber, der üblicherweise ein elektrotechnischer Laie ist, kann niemals bestätigen, dass die Ausführung den relevanten Normen entspricht. Vermutlich meine Sie aber, dass der Anlagenbetreiber das „Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher“ unterschreiben muss. Dieses Protokoll muss aber vom Errichter ausgefühlt werden, der mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Vorgaben der Anschlussbedingungen und die einschlägigen Normen erfüllt hat. Mit der Unterschrift auf dem Formular, aus Anhang E.8 von VDE-AR-N 4105:2018-11 (siehe beigefügte Kopie aus VDE-AR-N 4105:2018-11) bestätigt der Anlagenbetreiber nur, dass die Anlage zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde und dass der Anlagenbetreiber vom Errichter eingewiesen wurde und dass er eine vollständige Dokumentation vom Anlagenerrichter erhalten hat. Sollten Sie die Sache anders sehen, dürfen Sie mich gerne berichtigen. Sicher aber wäre es sinnvoll, wenn man diesbezüglich das Formular differenzieren würde. Hinweis: Ob bei der vorgefundenen Anlage ein Inbetriebsetzungsprotokoll, das auch analog in der Ausgabe von 2011-08 enthalten war, vorhanden ist und nur die Unterschrift des Anlagenbetreibers gefehlt hat, kann ich nicht erkennen, was aber Sache des Netzbetreibers gewesen wäre, diese Unterschrift einzufordern. Zur rechtlichen Situation will und kann ich nicht Stellung nehmen, aber dass eine solche Abweichung bei einem Schaden, der mit dieser Abweichung absolut nichts zu tun hat, ausschlaggebend sein kann, kann ich mir absolut nicht vorstellen. W. Hörmann
L. B. Baden-Württemberg 31.08.2022 06:28 Uhr
Sehr geehrter Herr Hörmann, zunächst herzlichen Dank für Ihre geschätzte Expertenantwort. (…) sollten nicht "Äpfel" mit "Birnen" verglichen werden. Das Bild C.2 bildet eine Direktmessung ab - diese endet aber bei aktuell 44 Ampere- hier ist dann eine Wandlermessung einzusetzen. Insofern gilt für den vorliegenden Schrank unverändert das Bild C.3 aus der VDE-AR-N 4105:2018-11 - was im übrigen deckungsgleich mit derVDE-AR-N 4105:2011-08 ist. In der vorliegenden Netzanmeldung kann der Installateur "optional" unterschreiben, was er nicht getan hat, der Anschlussnehmer hingegen "muss". So ist es geschehen und damit rechtlich zunächst der Anschlussnehmer ausschliesslich für die Einhaltung der Vorschriften haftbar. Aus meiner Sicht entspricht der Schrank nach wie vor nicht der VSE-AR-N 4105 - egal welche Version.
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