Bauartzulassungen

2023-03-08 15:12:56 By : Ms. Sara Chang

Für Geräte, die Strahlenquellen enthalten und im nicht-medizinischen Bereich verwendet werden, kann auf Antrag eine behördliche Zulassung durch Bescheid erfolgen („Bauartzulassung“ gemäß §§ 33 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) 2020 (→ RIS). Die Hersteller oder Herstellerinnen des Geräts (oder im Fall ausländischer Herstellung eine autorisierte inländische Vertretung) sind berechtigt, den Antrag auf Bauartzulassung zu stellen. Zulassende Behörde ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Informationen für Unternehmen zum Thema Bauartzulassung finden Sie im → Unternehmensserviceportal. In diesem sind auch die Verpflichtungen für Verwenderinnen und Verwender von bauartzugelassenen Geräten dargestellt.

Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020 (→ RIS) sind Bauartzulassungen nur noch für Geräte mit verhältnismäßig niedrigem Gefährdungspotential möglich. Konkret müssen die Geräte höchstzulässige Aktivitäts- beziehungsweise Dosisleistungswerte erfüllen. Die nachfolgende Liste wird demnächst entsprechend adaptiert. Für die Weiterverwendung von Geräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strahlenschutzgesetzes 2020 eine aufrechte Bauartzulassung hatten, gilt Folgendes:

In nachstehender Liste werden – ohne Gewähr auf Vollständigkeit (aufgrund fallweise fehlender Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten) – die von den jeweiligen Firmen in Österreich zugelassenen Bauarten angeführt.

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Industriestraße B-16, 2345 Brunn am Gebirge

Feldstraße 34, 2345 Brunn am Gebirge

Laaer Straße 7–9, 2100 Korneuburg

Dresdner Straße 89, 1200 Wien

Styriastraße 40a, 4050 Traun

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Feldstraße 34, 2345 Brunn am Gebirge

Industriestraße B-16, 2345 Brunn am Gebirge

Wehlistraße 27b, 1200 Wien

Wiener Straße 322, 4030 Linz

Dresdner Straße 89, 1200 Wien

Dieses Gerät kann gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)

Diese Geräte können gemäß § 157 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz 2020 nicht in § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 übergeführt werden (Verwendung nur noch 2022 aufgrund der Bauartzulassung gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz a.F. zulässig)