Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 28.8.2018, Zl. BMNT-556.050/0135-VI/4a/2018, wurde der Austrian Power Grid AG gemäß dem Bundesgesetz vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG) die Bau- und Betriebsbewilligung für eine Ertüchtigung der 110 kV-Schaltanlage im Umspannwerk (UW) Schwabeck erteilt.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 6.10.2020, Zl. 2020-0.342.349, wurde der APG gemäß dem StWG die Bau- und Betriebsbewilligung für ein – aufgrund der Erneuerungsarbeiten an der 110 kV-Schaltanlage im UW Schwabeck erforderliches – Provisorium zur netzbetrieblichen Absicherung der Versorgung des 110 kV-Netzes Lavanttal erteilt. Die APG beabsichtigt nunmehr die Errichtung weiterer Leitungsprovisorien im Nahbereich des UW Schwabeck. Ursächlich dafür ist die beabsichtigte Neuerrichtung der Leitungsportale inklusive der erforderlichen Adaptierung der Abzweige in der 110 kV-Schaltanlage des UW Schwabeck. Konkret plant die APG folgende Maßnahmen:
Mit Schreiben vom 17.12.2021 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 StWG, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen elektronisch übermittelt.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer Videokonferenz am Freitag, 25. Februar 2022, 9.00 Uhr durchgeführt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2022-0.126.091 – bis spätestens 24. Februar 2022 unter den E-Mail -Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.
In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Lavamünd Einsicht genommen werden.
Ladung vom 16. Februar 2022 (PDF, 793 KB)